Wenn Sie die Einzugsermächtigung ausfüllen,werden die fälligen Wasserbezugsgebühren künftig von Ihrem Konto abgebucht, dadurch ersparen Sie sich evt. Mahn- und sonstige Kosten!
Hinweis: Nach § 17 Abs.1 der Wasserabgabensatzung des Wasserverbandes Wingst ist der Gebührenpflichtige generell der Grundstückseigentümer.